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Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 26. BImSchV

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1(Fundstelle:
2BGBl I 2013, 3272)



Gepulste Felder von Hochfrequenzanlagen

Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 9 kHz bis 100 kHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 1,5-fache der Werte des Anhangs 1a nicht überschreiten.

2
3Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 100 kHz bis 10 MHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 6,93 f
0,664
-fache der Werte des Anhangs 1b (f in MHz) nicht überschreiten.

3
4Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 10 MHz bis 300 GHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 32-fache der Werte des Anhangs 1b nicht überschreiten.

Neugefasst durch Bek. v. 14.8.2013 I 3266
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25