print

Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV

arrow_left

1(Fundstelle: BGBl I 2013, 3272)



Gepulste Felder von Hochfrequenzanlagen

Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 9 kHz bis 100 kHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 1,5-fache der Werte des Anhangs 1a nicht überschreiten.


2Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 100 kHz bis 10 MHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 6,93 f
0,664-fache der Werte des Anhangs 1b (f in MHz) nicht überschreiten.


3Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 10 MHz bis 300 GHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 32-fache der Werte des Anhangs 1b nicht überschreiten.

Neugefasst durch Bek. v. 14.8.2013 I 3266
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26